Satzung



DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SPRACHHEILPÄDAGOGIK
Landesgruppe Hessen e.V.


§ 1 Name, Sitz und Gliederung


Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V." und hat seinen Sitz in Rüdesheim am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim am Rhein eingetragen. Der Verein ist Landesgruppe der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V im Bundesland Hessen. Die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V hat ihren Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Aufgaben und Zweck



1. Die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. stellt sich auf das Bundesland Hessen begrenzt die Aufgabe, die Sprachheilpädagogik zu fördern
a) durch Zusammenschluß aller für die Sprachheilarbeit qualifizierten Personen
und Zusammenarbeit mit allen entsprechenden Organisationen und
Behörden,
b) durch Veranstaltungen, die der Theorie und Praxis der Sprachheilpädagogik
dienen,
c) durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
d) durch die Förderung der Interessen der Sprach- und Stimmgestörten.
e) Der Verein vertritt die allgemeinen und besonderen Interessen seines Faches
und seiner Mitglieder.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Änderungen des Vereinszweckes sind ausgeschlossen.

6. Die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. ist kein Ersatz für eine sprachtherapeutische Qualifikation.

7. Der Verein gibt keine Fachzeitschrift heraus. Fachzeitschrift ist das fachwissenschaftliche Organ der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. "Die Sprachheilarbeit".


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V.
unterscheidet:
- ordentliche Mitgliedschaft
- fördernde Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft.

2. Mitglied kann auf Empfehlung einer Landesgruppe werden, wer Sprachheilpädagogin/Sprachheilpädagoge ist und/oder beruflich an der Bildung oder Rehabilitation sprachgestörter Menschen beteiligt ist. Studierende der Fachrichtung Sprachheilpädagogik können aufgenommen werden.

3. Förderndes Mitglied kann werden, wer an der Förderung der Sprachheilpädagogik interessiert ist. Behörden und Organisationen können diese Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.

4. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. besonders verdient gemacht haben, auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt werden.

5. Die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. bedingt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. als Bundesorganisation, wie auch und aus-schließlich alle Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V., die ihren Wohnsitz oder Dienstsitz in Hessen haben, gleichzeitig Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. sind. Über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes, aufgrund seines schriftlichen Auf-nahmeantrages und den Aufnahmeregelungen zu § 4, Abs. 5, erster Satz entscheidet der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. .
Die Aufnahme eines Mitgliedes wird vom Geschäftsführenden Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. durch Zusendung von Mitgliedskarte und Satzung bestätigt. Der Verein kennt nur Jahresmitgliedschaft.

6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muß der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. drei Monate vor Jahresschluß schriftlich angezeigt sein, die dies dem Geschäftsführenden Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. mitteilt,
b) durch Tod.
c) Ein Mitglied kann wegen
c a) Verstoßes gegen die Satzung
c b) Schädigung des Ansehens der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V., der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. und ihrer Mitglieder durch den Geschäftsführenden Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. nach Anhören des Ehrenrates der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. jederzeit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das weitere Verfahren regelt die Verfahrensordnung des Ehrenrates der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V.


§ 5 Mitgliedsbeitrag


1. Alle Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - zahlen a) einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Delegiertenversammlung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. festgesetzt wird, an die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. und b) einen Arbeitsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. festgesetzt wird, an die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V.

2. Mitgliedsbeitrag und Arbeitsbeitrag werden durch die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. eingezogen.

3. Mitgliedsbeitrag und Arbeitsbeitrag sind in einer Summe im laufenden Jahre zu zahlen.

4. Studierende und nicht Erwerbstätige zahlen lediglich den Mitgliedsbeitrag.

5. Mitglieder des dbs zahlen
a) Mitgliedsbeitrag (dgs Bund),
b) Arbeitsbeitrag (dgs LG Hessen)
c) Mitgliedsbeitrag an dbs (Bund)


§ 6 Organe des Vereins


Die Vereinsorgane der Deutschen Gesellschaft Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Landesvorstand,
c) der Geschäftsführende Landesvorstand.
Die Arbeitsweise dieser Vereinsorgane wird durch Geschäftsordnung geregelt.


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V.

2. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung wird vom Vorstand ausgesprochen und den Mitgliedern per Rundschreiben mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Hauptvorstand der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V., ohne die sie wirkungslos sind. In allen nicht geregelten Satzungsfragen gilt die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V.. Satzungsänderungen der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. werden von der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. sinngemäß nachvollzogen.

5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit in Hessen, sie ist jedoch an die grundsätzlichen Beschlüsse der Vereinsorgane der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. gebunden.
Zu ihren Aufgaben gehören
a) die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfers und des Wahlausschusses,
b) die Stellungnahme zu den Berichten des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V.,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und Vertretern/innen für diese,
f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
g) die Festsetzung der Arbeitsbeiträge,
h) die Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
i) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. mit der Einschränkung des § 7, Abs. 3,
k) die Wahl der Delegierten, die die Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik Landesgruppe Hessen e.V. in die Delegiertenversammlung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. entsendet. Die hessischen Mitglieder des Hauptvorstandes der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. stehen außerhalb des Delegiertenkontingents der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. und nehmen stimmberechtigt an der Delegiertenversammlung der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. teil. Sie können, außer in Vorstandsangelegenheiten, dennoch delegiert werden.

6. Die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von ihm und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.


§ 8 Der Landesvorstand


1. Dem Landesvorstand gehören an
a) der/die 1.Vorsitzende
b) der/die 2.Vorsitzende
c) der/die Rechnungsführer/in
d) der/die Schriftführer/in
e) die Referenten/innen
f) der/die 1. Vorsitzende der Landesvertretung Hessen des dbs.
Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

2. Der Vorstand führt die Vereinsarbeit nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich und verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

3. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.

5. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in und der/die Schrift-führer/in. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Jedes GV-Mitglied ist bis zu einem Betrag von DM 1000.- alleine verfügungsberechtigt.

6. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.


§ 9 Deutscher Bundesverband der Sprachheilpädagogen e.V. (dbs)


Der dbs ist der Zusammenschluß der freiberuflich oder angestellt in außerschulischen Arbeitsfeldern tätigen Sprachheilpädagogen mit akademischer Ausbildung. Der dbs ist eine selbständige Untergliederung der dgs auf Bundesebene. Seine Mitglieder geben sich auf Landesebene eine Landesvertretung mit einem/einer 1. Vorsitzenden.


§ 10 Ehrenrat


Ehrenrat auch der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik - Landesgruppe Hessen e.V. ist der Ehrenrat der Deutschen - Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. Er wird aktiv, wenn eine Verhandlung aus Gründen der § 4, Abs.6c nötig wird.


§ 11 Auflösung des Vereins


1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden.

2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der zu dieser Ver-sammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder mit der Einschränkung des § 7, Abs. 3, Satz 1.

3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins ist das gesamte Vermögen an unmittelbar der Förderung der Sprachheilarbeit dienende gemeinnützige Vereinigungen oder Institute ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu übertragen.


§ 12 Schlußbestimmungen


Die Satzung vom 9.9.1988 wurde in ihrer geänderten Fassung auf der Mitgliederversammlung vom 11.9.1999 beschlossen und vom Hauptvorstand der Deutschen Ge-sellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. am 25.09.1999 genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.